Wer Schulden hat und diese aktuell nicht zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Die Folge: Konten und Kreditkarten werden gesperrt. Sie können auf dem Konto nur noch über den Geldbetrag verfügen, der den gepfändeten Betrag übersteigt. Erreicht uns als Sparkasse ein Pfändungs-Auftrag, sind wir gesetzlich verpflichtet, diesen durchzuführen.
Wichtig: Freibetrag vor Pfändung schützen
Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um. Damit Sie Miete, Strom und Lebensmittel auch bei einer Pfändung bezahlen können. Mit einem P-Konto bleibt ein monatlicher Freibetrag auf Ihrem Konto erhalten. Die gesetzliche Freigrenze für eine Person liegt momentan bei 1.560,00 Euro pro Kalendermonat. Sind Sie für eine Person unterhaltspflichtig, erhöht sich der Betrag um monatlich 585,23 Euro. Für eine zweite bis fünfte Person erhöht sich der Betrag monatlich um weitere 326,04 Euro.
Stand 1.7.2025
Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden Ihre Konten entsperrt. Wenn Sie die Pfändung online bezahlen, wird die Zahlung direkt durch uns bearbeitet. Ihr Konto wird zeitnah wieder freigegeben.
Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um. So erhalten Sie Ihre Freibeträge. Alle Aufträge werden bis zur Freigrenze ausgeführt.
Ihr Freibetrag erhöht sich, wenn Sie regelmäßig Unterhalt zahlen. In diesem Fall laden Sie das Formular „Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO“ herunter. Lassen Sie sich das Anrecht auf die Erhöhung des Freibetrags bescheinigen. Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei uns ein – online per Upload, in Ihrer Filiale oder per Post.
Wer Ihnen das Anrecht auf eine Erhöhung des Freibetrags bescheinigt, sehen Sie unter „Häufig gestellte Fragen“.
Sind alle Pfändungen bezahlt, können Sie hier die Pfändungsschutz-Vereinbarung zu Ihrem Girokonto wieder aufheben.
Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungs-Maßnahme. So kann ein Gläubiger versuchen, das ihm zustehende Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Mit diesem Beschluss kann er Kontoguthaben pfänden lassen. Ausnahme: Staatliche und kommunale Behörden oder Rentenversicherungen und Krankenversicherungen können eine Pfändung direkt durchsetzen – dazu gehören auch Finanzämter und Städte.
Ein Gläubiger ist derjenige, dem etwas geschuldet wird. Das kann zum Beispiel ein Geldbetrag aus einem Kauf oder einer Leistung sein – etwa im Handwerk.
Der Gläubiger ist verpflichtet, Sie über die Pfändung zu informieren. In den Unterlagen des Gläubigers finden Sie unter anderem:
Wir erhalten keine Kenntnis über Gründe und Umstände der Pfändung. Bitte erfragen Sie diese direkt beim Gläubiger.
Grundsätzlich hat jede Person1 Anspruch darauf, dass ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umgewandelt wird. Die Voraussetzungen dafür sind:
1außer juristische Personen
2 Unsere Experteninnen und Experten sind von montags bis freitags von 08:00 – 18.30 Uhr telefonisch unter 05221 14014088 erreichbar.
Nein, ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Wir haben auch keine Möglichkeit, Gründe und Umstände der Pfändung zu überprüfen.
Wenn Sie ein Anrecht auf einen erhöhten Freibetrag haben, können die folgenden Stellen Ihnen einen Nachweis ausstellen:
Falls diese Stellen keine Bescheinigung ausstellen, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag die Erhöhungsbeträge durch Beschluss festzusetzen.
Online-Banking einrichten
Banking einfach online erledigen – wann und wo Sie möchten
Kontowecker einrichten
Praktischer Nachrichten-Service. Wissen, wenn sich etwas auf dem Konto bewegt
Online-Banking leicht gemacht
Anleitungen und Hilfe rund ums Online-Banking
Wir, als Ihre Sparkasse, verwenden Cookies, die unbedingt erforderlich sind, um Ihnen unsere Website zur Verfügung zu stellen. Wenn Sie Ihre Zustimmung erteilen, verwenden wir zusätzliche Cookies, um zum Zwecke der Statistik (z.B. Reichweitenmessung) und des Marketings (wie z.B. Anzeige personalisierter Inhalte) Informationen zu Ihrer Nutzung unserer Website zu verarbeiten. Hierzu erhalten wir teilweise von Google weitere Daten. Weiterhin ordnen wir Besucher über Cookies bestimmten Zielgruppen zu und übermitteln diese für Werbekampagnen an Google. Detaillierte Informationen zu diesen Cookies finden Sie in unserer Erklärung zum Datenschutz. Ihre Zustimmung ist freiwillig und für die Nutzung der Website nicht notwendig. Durch Klick auf „Einstellungen anpassen“, können Sie im Einzelnen bestimmen, welche zusätzlichen Cookies wir auf der Grundlage Ihrer Zustimmung verwenden dürfen. Sie können auch allen zusätzlichen Cookies gleichzeitig zustimmen, indem Sie auf “Zustimmen“ klicken. Sie können Ihre Zustimmung jederzeit über den Link „Cookie-Einstellungen anpassen“ unten auf jeder Seite widerrufen oder Ihre Cookie-Einstellungen dort ändern. Klicken Sie auf „Ablehnen“, werden keine zusätzlichen Cookies gesetzt.